Mein Recht auf Beteiligung – wo steht das?

Kinder und Jugendliche sind Personen mit eigener Würde und eigenen Rechten.

Du hast ein Recht dich zu beteiligen!
Beteiligung heißt, bei Entscheidungen, Vorgängen und Angelegenheiten, die dein Leben betreffen, mitzureden, deine Meinung frei zu äußern und dich für deine Wünsche und Bedürfnisse einzusetzen.

Dein Recht auf Beteiligung ist festgeschrieben…

… in der UN-Kinderrechtskonvention

Berücksichtigung des Kinderwillens (Artikel 12):
Kinder haben das Recht, ihre Meinung in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, frei zu äußern und unmittelbar oder durch einen Vertreter gehört zu werden. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.
 
… im Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe -
 
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 8 Abs. 1 u.2 SGB VIII)
 
„Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen.“
„Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.“

Mitwirkung, Hilfeplan (§ 36 Abs. 1 u. 2 SGB VIII)

„… das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten (…). Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.“
„(…) Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie (die Fachkräfte) zusammen mit (…) und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen (…).“

Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (§ 45 Abs. 1 u.2 SGB VIII)

„Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztätig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf (….) der Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
1. (…)
2. (…)
3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.“
 

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