Im Rahmen von IPSHEIM X 2022 wurden von den anwesenden jungen Menschen Vorschläge zur Satzungsänderung des LHR Bayern diskutiert und verabschiedet.

Zentrale Punkte sind:

  • Inklusion: Der Landesheimrat Bayern öffnet sich für junge Menschen, die in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben. In Zukunft haben junge Menschen der stationären Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe die Möglichkeit zu wählen und sich zu Wahl aufstellen zu lassen.
  • Wahlen:  Die Wahlen des LHR Bayern werden wie 2020 erstmals angeboten weiterhin digital und dezentral im Rahmen von IPSHEIM@home stattfinden, um möglichst allen wahlberechtigten jungen Menschen die Teilnahme zu ermöglichen.
  • Legislaturperiode: Die Legislaturperiode beträgt ab dem Wahljahr 2023 zwei Jahre. Jedes Jahr werden sechs der zwölf Mitglieder, also der halbe Landesheimrat, neu gewählt. Damit soll Kontinuität sichergestellt werden.
  • Ämter: Die internen Ämter des LHR Bayern werden neu geregelt und inhaltlich angepasst.
  • Feedback und Beschwerde: Innerhalb des LHR Bayern soll eine Feedback- und Beschwerdekultur aufgebaut und gepflegt werden. Darüber hinaus sollen Feedback und Beschwerdemöglichkeiten für Externe geschaffen werden.
  • Vielfalt: Der LHR Bayern möchte alle jungen Menschen ansprechen. Die neue Satzung wird deshalb mit * gegendert.

 


SATZUNG DES LANDESHEIMRATS BAYERN verabschiedet am 20.07.2022 an IPSHEIM X

SATZUNG DES LANDESHEIMRATS BAYERN

Präambel

Der Landesheimrat (LHR) Bayern ist ein selbstorganisiertes Gremium, das sich für die Wahrnehmung der Rechte von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe und stationären Eingliederungshilfe in Bayern einsetzt.

Seine Arbeit stützt sich auf den Abschlussbericht des Ad-hoc-Ausschusses „Partizipation in der stationären Jugendhilfe“ und die zugehörigen Handreichungen („Handreichung für den Aufbau und die Verankerung institutioneller Partizipationsmöglichkeiten und -formen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“, Handreichung „Die Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der stationären Jugendhilfe Bayern“), beschlossen vom Landesjugendhilfeausschuss am 10. Juli 2012.

Das vorrangige Ziel des Landesheimrats ist es, auf eine möglichst wirkungsvolle, gelebte Beteiligung in stationären Jugendhilfeeinrichtungen und Eingliederungshilfeeinrichtungen in Bayern hinzuwirken.

Der Landesheimrat setzt sich aus zwölf gewählten Vertreter*innen der jungen Menschen und Fachkräften der Verwaltung des Bayerischen Landesjugendamtes in geschäftsführender Funktion zusammen.

 

1. Mitglieder des Landesheimrats

Die zwölf Mitglieder des Landesheimrats, werden in geheimer Abstimmung von Kindern, Jugendlichen und/oder jungen Volljährigen aus Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe in Bayern gewählt.

Die Wahl findet im Rahmen der Veranstaltung IPSHEIM@home digital statt und wird dezentral in den Einrichtungen selbst durchgeführt (siehe 5. Wahl).

Eine Vertretung aus allen Regierungsbezirken im Landesheimrat wird angestrebt, ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet mit der Vorstellung des Tätigkeitsberichts während der Jahrestagung IPSHEIM. Neu gewählt werden jährlich nur sechs Mitglieder um eine kontinuierliche Arbeit im Landesheimrat zu gewährleisten.

 

2. Beratende Fachkräfte

Der Landesheimrat wird von vier gewählten Berater*innen unterstützt und gefördert.

Alle Fachkräfte aus der stationären Kinder und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe können sich als beratende Fachkraft zur Wahl stellen. Fachkräfte, die sich als Kandidatin oder Kandidat aufstellen lassen, müssen sich aus datenschutzrechtlichen Gründen schriftlich mit der Offenlegung personenbezogener Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Landesheimrats Bayern einverstanden erklären.

Die Wahl der beratenden Fachkräfte erfolgt durch die zwölf Mitglieder des Landesheimrats. Die Wahl erfolgt geheim.

Die Amtszeit der beratenden Fachkräfte beträgt zwei Jahre. Neu gewählt werden jedes Jahr nur zwei Berater*innen. So wird eine kontinuierliche Begleitung des Landesheimrats gewährleistet.

Eine Wiederwahl von beratenden Fachkräften ist möglich.

Kommt es während der Amtsperiode einer beratenden Fachkraft zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in der stationären Kinder- und Jugendhilfe, bzw. Eingliederungshilfe, so besteht die Möglichkeit, dass das Amt als beratende Fachkraft auf ehrenamtlicher Basis weitergeführt wird. Diese Option wird im Rahmen einer Sitzung besprochen und von den zwölf Mitgliedern des Landesheimrats, der Geschäftsstelle und den bestehenden Berater*innen gemeinsam entschieden.

 

3. Geschäftsstelle

Der Landesheimrat wird von Fachkräften in geschäftsführender Funktion im Bayerischen Landesjugendamt, Winzererstr. 6, 80797 München unterstützt. Die Geschäftsstelle ist Teil des Landesheimrats Bayern.

 

4. Beraterkreis

Bei Bedarf und auf Anfrage des Landesheimrats Bayern unterstützt ein Beraterkreis auf Landesebene den Landesheimrat bei der Verfolgung und Durchsetzung seiner Anliegen. Der Beraterkreis ist ein unabhängiger Zusammenschluss von wichtigen Persönlichkeiten der bayerischen Kinder- und Jugendhilfe. Er setzt sich zusammen aus Vertretern des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, des Bayerischen Landesjugendamts, der Heimaufsichten, der Jugendämter, der Freien Träger und der Verbände.

Seine Tätigkeit stützt sich auch auf den Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 11. März 2014.

 

5. Wahl

Die Wahl wird im Rahmen des digitalen Angebots IPSHEIM@home durchgeführt. Alle jungen Menschen in stationären Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe, sowie der stationären Eingliederungshilfe sind wahlberechtigt.

Alle oben genannten Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen, deren Jugendhilfemaßnahme voraussichtlich noch mindestens ein Jahr andauert, können sich als Kandidat*in für die Wahl aufstellen lassen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen muss vor der Aufstellung als Kandidatin oder Kandidat eine schriftliche Einverständniserklärung des jungen Menschen - bei Minderjährigen zudem die der Personensorgeberechtigten - zur Mitwirkung im Landesheimrat Bayern und der damit verbundenen Offenlegung personenbezogener Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorliegen.

Eine Wiederwahl von Mitgliedern des Landesheimrats ist möglich.

Die Wahl erfolgt geheim und gemäß der Wahlordnung.

Erhalten mehrere Kandidatinnen und Kandidaten die gleiche Anzahl gültiger Stimmen, entscheidet das Los. Gelost wird von Geschäftsstelle mit Möglichkeit der Anwesenheit (analog oder digital) der betroffenen Personen.


6. Struktur des Landesheimrats

Der Landesheimrat wählt zeitnah nach seiner Wahl

  1. Ggf. zwei Moderator*innen
  2. Ggf. Beauftragte Person, sowie Stellvertreter*in für Sitzungsdokumentation
  3. Ggf. Kassenwart*in
  4. Ggf. Medienbeauftragte Person, sowie Stellvertreter*in

Der Landesheimrat entscheidet, ob die Wahl offen durch Handaufheben oder geheim abgehalten wird. Jedes Mitglied des Landesheimrats ist wählbar und wahlberechtigt.

Der/Die Beauftragte für (Sitzungs-)Dokumentation, sowie die Stellvertretung kann auch an eine beratende Fachkraft übergeben werden.

Wird einem Amtsinhaber das Misstrauen ausgesprochen, ohne dass dies zum Ausschluss aus dem Landesheimrat führt, ist das Amt neu zu vergeben.

Die Wahl der Ämter findet jährlich statt.

 

7. Sitzungen und Beschlussfähigkeit

Der Landesheimrat, die Geschäftsstelle und seine Beraterinnen und Berater treffen sich während einer Legislaturperiode mindestens vier Mal zu einer Sitzung. Die Termine und Orte der Sitzung bestimmt der Landesheimrat in Abstimmung mit seinen beratenden Fachkräften und der Geschäftsstelle.

Jeder junge Mensch, der sich in den Landesheimrat wählen lässt, sowie jede Fachkraft, die als Beraterin oder Berater des Landesheimrats gewählt wurde, verpflichtet sich, die Termine des Landesheimrats wahrzunehmen und mitzuarbeiten.

Die Einladung zu einer Sitzung erfolgt schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch die Geschäftsstelle. Sollte einem Landesheimratsmitglied oder einer Beraterin oder einem Berater die Teilnahme an der Sitzung aus wichtigen Gründen nicht möglich sein, so entschuldigt er/sie seine/ihre Teilnahme vorab bei der Geschäftsstelle. Der Landesheimrat ist während Klausurtagungen unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden beschlussfähig.

Von der/dem Beauftragten für die Sitzungsdokumentation wird ein (Foto-)Protokoll zu jeder Sitzung angefertigt und spätestens einen Monat nach der Sitzung an alle Mitglieder, Beraterinnen und Berater und die Geschäftsstelle versendet. Es enthält neben den besprochenen Inhalten auch den Termin für die nächste Sitzung. Jeweils zu Beginn einer Sitzung erfolgt eine Protokollnachlese. Eine ggf. erforderliche Überarbeitung des Protokolls wird durch die Schriftführerin oder den Schriftführer vorgenommen. Nach Zustimmung der Landesheimratsmitglieder, der Beraterinnen und Berater sowie der Geschäftsstelle wird das Protokoll sowohl durch die Geschäftsstelle als auch durch die beauftrage Person für die Sitzungsdokumentation dem jeweiligen Archiv zugeführt.

Sitzungen des Landesheimrats finden grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit und außenstehender Personen statt.

Fachkräfte und junge Menschen aus Einrichtungen der stationären Eingliederungshilfe, oder Kinder- und Jugendhilfe sowie weitere außenstehende Personen können zu gezielten Fragestellungen auf Einladung des Landesheimrats zu einem Teil der Sitzung hinzugezogen werden, um daran unverbindlich in beratender Funktion teilzunehmen. Bei Personalangelegenheiten, Budgetfragen und Anträgen, einem Landesheimratsmitglied oder einer beratenden Fachkraft das Misstrauen auszusprechen, ist eine Teilnahme von außenstehenden Personen unzulässig.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit verpflichten sich die Mitglieder des Landesheimrats Bayern und seine Beraterinnen und Berater zur Verschwiegenheit hinsichtlich vertraulicher Inhalte und Daten.


8. Beschlüsse – Abstimmungen

Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle zwölf Mitglieder des Landesheimrats.
Die Beraterinnen und Berater und/oder die Geschäftsstelle sind/ist bei Themen und Entscheidungen, die sie unmittelbar betreffen, stimmberechtigt.

 

9. Berufene Mitgliedschaft

Scheiden während der Legislaturperiode Mitglieder des Landesheimrats aus, kann während einer Sitzung über eine Nachberufung von Mitgliedern entschieden werden.
Während der nächsten Sitzung des Landesheimrats sind dann entsprechend viele Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige in den gewählten Landesheimrat nach zu berufen, so dass die Zahl von zwölf Mitgliedern wieder erreicht ist.

Nachberufen werden können Nachrücker aus der Wahl des Landesheimrats aus der vorangegangenen IPSHEIM@home Veranstaltung. Neue Mitglieder rücken in der Reihenfolge ihrer erhaltenen Stimmen nach.

Stehen nicht genügend Nachrücker aus der voran gegangenen Wahl des Landesheimrats zur Verfügung, können von Vertreterinnen und Vertretern des Landesheimrats, dessen Beraterinnen und Beratern und der Geschäftsstelle im Bayerischen Landesjugendamt mehrere Vorschläge für berufene Mitglieder gemacht werden. Bei den vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten für eine berufene Mitgliedschaft muss es sich um ein/e/en im Rahmen vollstationärer, teilstationärer oder ambulanter Jugendhilfe betreutes Kind, betreute/-n Jugendliche/n oder junge/n Volljährige/n handeln.

Die Kandidatinnen und Kandidaten für eine Nachberufung müssen sich während einer Sitzung persönlich vorstellen. Sie werden von den Mitgliedern des Landesheimrats in geheimer Wahl mit zwei Drittel Mehrheit gewählt und sind den anderen Mitgliedern gleichgestellt.

Über eine Nachberufung wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit entschieden.

 

10. Ausschluss

Sowohl die Landesheimratsmitglieder als auch die beratenden Fachkräfte scheiden aus dem Gremium aus, wenn sie in einer Legislaturperiode zwei Mal unentschuldigt bei Sitzungen und Terminen des Landesheimrats fehlen.

Mehrfaches entschuldigtes Fehlen bei Sitzungen und Terminen wird nach Möglichkeit im Rahmen einer Sitzung mit der/m Betroffenen besprochen. Anschließend wird gemeinsam über das weitere Vorgehen entschieden. Sollte kein Gespräch im Rahmen einer Sitzung zu Stande kommen, so nimmt die Geschäftsstelle, oder ein Mitglied des LHR Bayern telefonischen Kontakt zu der/m Betroffenen aus und führt mit ihr/ihm eine Klärung herbei.

Weiterhin kann auf Antrag eines Mitglieds des Landesheimrats sowohl einer Beraterin oder einem Berater als auch einem Landesheimratsmitglied das Misstrauen ausgesprochen werden. Ein Misstrauensvotum darf jedoch nicht in Abwesenheit der/des Betroffenen stattfinden. Der Antrag muss begründet dargestellt werden. Über den Ausschluss stimmt der Landesheimrat mit zwei Drittel Mehrheit ab.


11. Finanzen

Die Geschäftsstelle verwaltet ein Budget zur Unterstützung des Landesheimrats in Höhe der durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.

Daraus bestimmt der Landesheimrat selbst über eine Summe in Höhe von derzeit 5.000 € jährlich.

Die Kosten für Sitzungen und Veranstaltungen des Landesheimrats, inklusive damit verbundener Fahrtkosten und der Verpflegung vor Ort, werden sowohl für die Mitglieder des Landesheimrats als auch für seine Beraterinnen und Berater von der Geschäftsstelle im Bayerischen Landesjugendamt über die vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln gedeckt.

Unterstützt eine Beraterin oder ein Berater den Landesheimrat eine gesamte Legislaturperiode, erstattet die Geschäftsstelle im Bayerischen Landesjugendamt der Einrichtung der als Beraterin oder Berater des Landesheimrats tätigen Fachkraft 1.500 € jährlich als Aufwandsentschädigung aus den vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln. Diese Aufwandsentschädigung ist eine freiwillige Leistung, die unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel steht; auf sie besteht kein Anspruch.


12. Satzungsänderungen und Gültigkeit

Satzungsänderungen werden auf der Jahrestagung IPSHEIM mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden jungen Menschen beschlossen.

 

Stand: Juli 2022
Diese Satzung ersetzt die ursprüngliche Fassung vom Juli 2014
 
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