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LandesheimRatschläge

In dieser Rubrik sammeln wir Antworten auf Fragestellungen die den Landesheimrat Bayern erreichen und die für euch alle wichtig sein können. Wir möchten eine Plattform für junge Menschen und Fachkräfte schaffen auf der konkrete Antworten auf konkrete Fragen gegeben werden.

Wenn ihr Fragen oder Anregungen habt meldet euch gerne bei uns!

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Privatsphäre

Ist es erlaubt, dass ich an jedem Heimfahrwochenende und in den Ferien mein Zimmer an jemand anderen abgeben muss, weil Gruppen zusammengelegt werden?

Antwort: Eine regelmäßige Zusammenlegung von Gruppen an den Wochenenden verletzt das Recht auf Privatsphäre und ist nicht zulässig. Eine Ausnahme bilden ausschließlich Gruppen, in welchen eine Gruppenzusammenlegung an Wochenenden konzeptionell vorgesehen ist. (ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt, 24.03.2020)

zum CLIP "Wochenendheimfahrten"

Ich habe keinen Zimmerschlüssel und Angst um meine persönlichen (Wert-) Gegenstände. Was kann ich tun?

Antwort: Sofern die jungen Menschen ihr Zimmer nicht abschließen können, ist zur Wahrung des Rechts auf Eigentum ein abschließbarer Schrank, oder Ähnliches, standardmäßig jedem jungen Menschen in der Einrichtung zur Verfügung zu stellen. (ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt, 24.03.2020)

 

Taschengeld (=Barbetrag)

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Habe ich das Recht Taschengeld zu bekommen?

Wenn du in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe (in einer Wohngruppe oder im Betreuten Wohnen) lebst, hast du gesetzlichen Anspruch auf Taschengeld. Das gilt auch während der Zeit einer Inobhutnahme nach §42 SGB VIII in einer Einrichtung oder Pflegefamilie.

Wo steht das: §39 Abs. 2 SGB VIII[1] Leistungen zum Unterhalt.

 

[1] https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__39.html (Stand: 26.10.2020)

Wie viel Taschengeld bekomme ich?

Unter 18 Jahren

Das ist in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 26. November 2018, Az. IV5/6521-1/52 genau festgelegt. Du findest die Tabelle hier[1]. Wenn du unter 18 Jahre alt bist, kannst du den Betrag direkt ablesen.

 

Ab 18 Jahren

Ab der Volljährigkeit, also ab deinem 18. Geburtstag, wird dein Taschengeld nach den aktuell gültigen Regelbedarfsstufen berechnet. Die Regelbedarfsstufen entstammen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, sog. Hartz IV. Von der Regelbedarfsstufe 1 erhältst du mindestens 27%.

Rechenbeispiel Stand 12.01.2021:

Betrag nach Regelbedarfsstufe 1 x 27% = Taschengeld

446€ x 27% = 120,42€

 

Wo steht das?

Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 26. November 2018, Az. IV5/6521-1/52 Nummer 2.1.2.1: „Junge Volljährige nach Nr. 1.2 erhalten mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (…).“

Hier[2] findest du die Anlage 1 zu § 28 SGB XII

 

[1]https://www.blja.bayern.de/imperia/md/content/blvf/bayerlandesjugendamt/barbetrag_bayern_ab_01_19.pdf (Stand: 12.01.2021)

[2] https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/anlage.html (Stand: 26.10.2020)

 

Wann bekomme ich das erhöhte Taschengeld?

Du bekommst den erhöhten Barbetrag, wenn du minderjährig bist und

-          nach der regulären Schulzeit weiter eine Schule besuchst oder

-          um den Schulabschluss zu erwerben an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnimmst

Es ist nicht erforderlich, dass es sich um eine weiterführende Schule handelt.

Wann bekomme ich das gekürzte Taschengeld?

Du bekommst den gekürzten Barbetrag, wenn du minderjährig bist und nicht nur die Wochenenden, sondern auch alle Ferienzeiten bei den Eltern/Sorgeberechtigten verbringst. „Eine Kürzung ist bereits dann nicht mehr vorgesehen, wenn z.B. An- oder Abreisetage ganz oder teilweise noch in der stationären Einrichtung verbracht werden.“[1]

 

[1] Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 26. November 2018, Az. IV5/6521-1/52 Nummer 2.3 Satz 3.

Wie bekomme ich mein Taschengeld?

Du bekommst dein Taschengeld bar ausbezahlt oder auf dein Konto überwiesen, also in Euro und Cent. Dass du dein Taschengeld in Form von Gutscheinen, Wertmarken, Spielzeug oder Ähnlichem bekommst, ist nicht zulässig. Ohne dein Einverständnis darf das Geld z.B. auch nicht für Ausflüge verwendet werden. Ob du dein Taschengeld einmal im Monat oder z.B. aufgeteilt jede Woche bekommst, hängt unter anderem von deinem Alter und deiner Selbstständigkeit ab und wird im Hilfeplan mit dir, deinen Fachkräften und deinem Jugendamt besprochen.

Für was darf ich mein Taschengeld ausgeben?

Junge Menschen unter sieben Jahren sind in Deutschland nicht geschäftsfähig und von 7 Jahren bis zur Volljährigkeit beschränkt geschäftsfähig (§§ 105ff BGB). Ausgenommen davon sind nach §110 BGB Geschäfte, die du mit deinem Taschengeld tätigst. Das Taschengeld steht dir zur freien Verfügung und ist für deine persönlichen Bedarfe vorgesehen. Dieser sogenannte Taschengeldparagraph regelt, dass du mit deinem Taschengeld unabhängig von deinem Alter wirksam Geschäfte abschließen, dir also etwas davon kaufen darfst. Dabei musst du natürlich die geltenden Gesetzte und Jugendschutzbestimmungen beachten.

 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz setzt sich hier mit der Frage „Handykauf & Co. Was dürfen Kinder eigentlich wirklich von ihrem Taschengeld kaufen?“ auseinander: https://bag-jugendschutz.de/recht_jugendschutzfrage.html#frage4

Darf mein Taschengeld gekürzt oder ganz gestrichen werden?

Kürzungen deines Taschengeldes sind nur in absoluten Ausnahmefällen in Absprache mit dem Jugendamt möglich. Junge Menschen können jedoch angehalten werden, mit dem Taschengeld z.B. Schäden wieder gut zu machen, die sie fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Bei größeren Schäden muss die Wiedergutmachung zeitlich und in ihrem Umfang beschränkt werden und darf für dich keine unangemessene Belastung sein.

Quellen und weitere Informationen

 

Grundlagen zum Barbetrag sind auch auf der Seite des Bayerischen Landesjugendamtes zu finden:

https://www.blja.bayern.de/finanzen/kosten/barbetrag/index.php

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